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Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 15, Ruprecht-Karls-Universit酹 Heidelberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit besch輎tigt sich mit dem Urteil des EuGHs vom 9.7.2020, Rs. C-343/19 anl酲slich des Dieselskandals der VW AG, mit der Bestimmung des zust鄚digen Gerichts im Rahmen des Deliktsgerichtsstandes. Im Zuge der Besprechung des Urteils des EuGHs vom 9.7.2020, Rs. C-343/19 erprt der Verfasser die Vereinbarkeit mit den bis dato erfolgte Grundsatzentscheidungen des EuGHs in den Sachen Tribor-Trans, Kolassa, L鐽er, Kalfelis, Primera Air Scandinavia, Bier / Mines de Potasse d'Alsace, Dunmez France u.a. / Hessische Landesbank, Shevill, Marinari, Kronhofer, Zuid-Chemie, Universal und eDate. Es gibt wohl kein zivilrechtliches Problem, das in den letzten Jahren so medienwirksam war und die 猈fentlichkeit so sehr besch輎tigt hat wie der Dieselskandal. In Deutschland entzdete sich der Dieselskandal im September 2015, als die Volkswagen AG die Verwendung einer Software zur Steuerung einer in den Fahrzeugmotoren verbauten Abschalteinrichtung einr酳mte, mit deren Hilfe der Schadstoffaussto eines Motors auf dem Prstand verringert wurde. Die Anzahl der daraus resultierten Rechtsstreitigkeiten soll im Millionenbereich liegen. Ohnehin setzt die gerichtliche Kl酺ung voraus, dass das international und 顤tlich zust鄚dige Gericht angerufen wird. Mit der allgemeinen Ermittlung des zust鄚digen Gerichtes hatte sich der EuGH nun in der im Folgenden zu besprechenden Rechtssache Verein f Konsumenteninformation (im Folgenden: VKI) / VW AG zu befassen. Speziell bildete die Auslegung eines besonderen Gerichtsstandes, n鄝lich die des Deliktsgerichtsstands nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (im Folgenden: EuGVVO), den Gegenstand der EuGH Entscheidung. Zun踄hst gilt es zu kl酺en, welcher Sachverhalt der zu besprechenden Entscheidung zugrunde lag und wi