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Mit der 10. Novelle ist 39a in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen (GWB) eingefuhrt worden. Danach erhalt das Bundeskartellamt die Befugnis, einzelnen, vom Bundeskartellamt identifizierten Unternehmen die Verpflichtung zur Anmeldung von Zusammenschlussvorhaben beim Bundeskartellamt aufzuerlegen, selbst wenn die Aufgreifschwellen in 35 GWB nicht erfullt sind. Dies erlegt den betroffenen Unternehmen erhebliche, zusatzliche Belastungen auf, die der Rechtfertigung bedurfen. Das vorliegende Werk befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der neuen Vorschrift, den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen sie sowie den tatbestandlichen Voraussetzungen, die fur den Erlass einer Verfugung des Bundeskartellamtes erfullt sein mussen.